Ab 01.01.2014 gilt das neue Reisekostenrecht.
Davon sind nicht nur Arbeitnehmer betroffen, die arbeitgeberseits veranlaßt Kunden aufsuchen oder etwa eine Fortbildungsveranstaltung besuchen, sondern alle Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit nicht im Betrieb des Arbeitgebers nachgehen, z. B. Bau- oder Montagearbeiter, Installateure, Busfahrer, Taxifahrer, Zugbegleitpersonal, Leiharbeitnehmer und andere mehr.
Durch Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zugunsten dieses Personenkreises war der Auffassung der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten widersprochen worden. Folge war eine Rechtsanwendung, die den besonderen Belastungen dieser Arbeitnehmer Rechnung trug.
Leider ist der Gesetzgeber hinter diesen -arbeitnehmerfreundlichen- Regelungen zurückgeblieben. Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu diesem Thema stimmt nicht sehr hoffungsfroh, was die zukünftige Veranlagungspraxis angeht.
Das neue Reisekostenrecht
hier downloaden (pdf 381 Kb)
Durch Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zugunsten dieses Personenkreises war der Auffassung der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten widersprochen worden. Folge war eine Rechtsanwendung, die den besonderen Belastungen dieser Arbeitnehmer Rechnung trug.
Leider ist der Gesetzgeber hinter diesen -arbeitnehmerfreundlichen- Regelungen zurückgeblieben. Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu diesem Thema stimmt nicht sehr hoffungsfroh, was die zukünftige Veranlagungspraxis angeht.
Das neue Reisekostenrecht
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