Unsere Satzung
Satzung für den Lohnsteuerhilfeverein Lohnsteuerberatung für Arbeitnehmer –LBA– e. V..
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein, Lohnsteuerberatung für Arbeitnehmer, LBA“. Er ist in das Vereinsregister, Nr. 486, 37115 Duderstadt, eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 37115 Duderstadt, Hasenwinkel 1 und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Hannover. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i. S. d. § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages (Hinweis auf § 7 (3) der Satzung), schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefaßte Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge aus Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes) – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie einem 3. Vorsitzenden.
(2) Die Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 (2) BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereines
- Bestellung eines Geschäftsführers i. S. d. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereines nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i. S. des § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereines sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. d. § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein(e) Leiter(in) bestellt; er (sie) darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der (die) Beratungstellenleiter(in) übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum (zur) Leiter(in) einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden (§ 23 (3) Nrn. 2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter(in) bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereines für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i. S. d. § 158 c (2) des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
(3) Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 (4) StBerG zu beschließen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in diesem Fall Duderstadt.
§ 18 Schlußbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
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Kontakt
Lohnsteuerberatung für Arbeitnehmer –LBA–
Lohnsteuerhilfeverein e.V
Ansprechpartner: Karola Schwedhelm
Obertor 40, 37115 Duderstadt
Tel.: 05527/941060
FAX: 05527/841890
Email: info@lba-duderstadt.de